01.04.2020

COVID 19: Maßnahmen zur Unterstützungen und Förderungen für Kulturschaffende - mögliche Anlaufstellen

Neben dem dem Härtefallfond bestehen für Kulturschaffende noch weitere Anlaufstellen: 

Künstler-Sozialversicherungsfonds

Als Ergänzung zu dem Unterstützungsfonds der WKO wurde der COVID-19-Fonds zur Abfederung von Einnahmenausfällen anlässlich des Ausbruchs von COVID-19 eingerichtet. Dieser bietet Künstler und Kulturvermittler eine Soforthilfe in Höhe von 500 Euro bzw. 1.000 Euro. 

Der COVID-19-Fonds ist mit bis zu € 5 Mio dotiert.

Außerdem ist die nähere Ausgestaltung einer weiteren finanziellen Unterstützung noch in Planung.

Nähere Informationen zum COVID-19-Fonds: https://www.ksvf.at/files/CONTENT/PDFs_Rechtliches/Richtlinie_Covid19_KSVF.pdf

Musikschaffende

Kultur-Katastrophenfonds für Musikschaffende der AKM und OESTIG:

Die Verwertungsgesellschaften AKM & austro mechana und die Österreichische Interpretengesellschaft haben angesichts der auf Grund des Coronavirus zu erwartenden Auswirkungen auf den Kulturbetrieb einen Kultur-Katastrophenfonds in der Höhe von einer Million Euro eingerichtet. Dieser umfasst:

  • Musik-UrheberInnen, die durch die Absage von öffentlichen Veranstaltungen und den dadurch bedingten Tantiemen- oder Honorarausfall in finanzielle Not geraten, können einen Zuschuss beantragen. Dazu muss das verlinkte Formular ausgefüllt werden: https://www.ske-fonds.at/rte/upload/download/zuschuss_nach_corona-notfall.pdf
  • Außerdem können Musikschaffende, deren wirtschaftliche Lage durch die Absage öffentlicher Veranstaltungen gefährdet ist, die Gewährung eines einmaligen Darlehens in der Höhe von max. EUR 15.000 beantragen. Das Darlehen ist zinsenlos, die Laufzeit beträgt maximal 2 Jahre, die monatliche Rückzahlung beginnt mit Oktober 2020 und darf in höchstens 15 Monatsraten erfolgen.

Für Musiklabels / Interpretinnen/Interpreten und Produzentinnen/Produzenten Musik: 

LSG Wahrnehmung von Leistungsschutzrechten Ges.m.bH

Für Mitglieder, Interpreten und Produzenten gibt es einmalige oder wiederkehrende Unterstützungsleistungen. Nähere Informationen sowie die Antragsformulare sind verlinkt: http://www.lsg.at/label.html

Bildende Kunstschaffende: 

SKE-Fonds der Bildrecht Verwertungsgesellschaft für bildende Künstlerinnen/Künstler

Künstler die aufgrund der Corona-Krise in wirtschaftliche Bedrängnis geraten, können finanzielle Unterstützung aus dem Bildrecht-Überbrückungsfonds beantragen. Dabei handelt es sich um eine Förderung aus dem SKE-Fonds der Bildrecht Verwertungsgesellschaft, die nicht zurückgezahlt werden muss.

Nähere Informationen: https://www.bildrecht.at/bildurheberinnen/corona-überbrückungsfonds/

Der Antrag: https://www.bildrecht.at/bildurheberinnen/corona-ueberbrückungsfonds-antrag/

Für Filmschaffende Urheber und Darstelller:

SKE-Fonds der VdFS Verwertungsgesellschaft für Filmschaffende

VdFS-Verwertungsgesellschaft der Filmschaffenden hat einen eigenen Fonds für soziale Notfälle eingerichtet. Dieser soll Verdienstentgängen, die aufgrund von abgesagten Filmproduktionen bzw. sonstigen stornierten Aufträgen entstehen, entgegenwirken. Der Zuschuss kann auch von Bezugsberechtigten, die 2020 bereits einen Lebenskostenzuschuss erhalten haben, in Anspruch genommen werden. Genauere Informationen sind verlinkt: https://www.vdfs.at/files/vdfs_ske_covid-19-2.pdf

Für Audiovisuelle Medien / Produzenten:

SKE-Fonds der VAM Verwertungsgesellschaft für audiovisuelle Medien

Die VAM - Verwertungsgesellschaft für audiovisuelle Medien GmbH hat einen Katastrophenfonds in Höhe von 250.000 Euro eingerichtet. Dabei kann für Schäden, die als Auswirkung der Corona-Krise entstanden sind, ein Ersatz bis zu 10.000 Euro je Bezugsberechtigtem gewährt werden. Der Antrag ist an folgende E-Mail-Adresse zu richten: office@vam.cc

Für Schriftstellerinnen/Schriftsteller und Übersetzerinnen/Übersetzer

Sozialfonds der Literar-Mechana für Autorinnen/Autoren und Übersetzerinnen/Übersetzer

Die Literar Mechana hat einen Sonderfonds mit einer Million Euro aus SKE-Mitteln eingerichtet. Dieser soll Unterstützung bei ersatzlos ausgefallenen Veranstaltungen bieten, wobei die Hilfestellung in einmaligen oder wiederkehrenden Leistungen bestehen kann.

Nähere Informationen zu den Voraussetzungen und zum Verfahren: https://www.literar.at/docs/default-source/downloads/sf-richtlinien.pdf?sfvrsn=b1d544e5_42



23.03.2020

COVID 19 - zweites Maßnahmengesetz - Arbeitsrecht und Urlaubskonsumation

Die Bundesregierung hat ein weiteres Maßnahmengesetz zur Verhinderung zur Verbreitung von COVID 19 erlassen und hier eine wichtige Regelung für die Urlaubskonsumation eingeführt: Arbeitnehmer, deren Dienstleistungen aufgrund von Maßnahmen auf Grundlage des COVID-19-Maßnahmengesetzes,  die zum Verbot oder zu Einschränkungen des Betretens von Betrieben führen, nicht zustande kommen, sind verpflichtet, auf Verlangen des Arbeitgebers in dieser Zeit Urlaubs- und Zeitguthaben zu verbrauchen. Für den Verbrauch gilt: 1. Urlaubsansprüche aus dem laufenden Urlaubsjahr müssen nur im Ausmaß von bis zu 2 Wochen verbraucht werden. 2. Von der Verbrauchspflicht sind weiters ausgenommen solche Zeitguthaben, die auf der durch kollektive Rechtsquellen geregelten Umwandlung von Geldansprüchen beruhen (Freizeitoption). 3. Insgesamt müssen nicht mehr als 8 Wochen an Urlaubs- und Zeitguthaben verbraucht werden.



17.03.2020

Update: COVID 19 Maßnahmen - Wir sind weiter für Sie verfügbar


Unsere Kanzlei ist sich ihrer Verantwortung als Teil der kritischen Infrastruktur unseres Landes bewusst und wird im Rahmen der geänderten Bedingungen eine bestmögliche Dienstleistung im gewohnten Umfang erbringen.

Nachstehend eine Übersicht über die Rechtsprobleme, dies kann  keine umfassende Rechtsberatung ersetzen, daher auch keine Gewähr für die Richtigkeit des Inhalts.

Die Stadt Wien gewährt einen nicht rückzahlbaren Zuschuß für KMU bis zu 10 MitarbeiterInnen bis zu EUR 600 (Miete) und EUR 1.000 (Umsatz), Details (ab 1.4.2020) hier:
https://www.wko.at/service/w/Infoblatt-Corona.pdf
das Muster des Antrages habe ich angeschlossen.

Steuerstundungen für alle Steuerarten, anbei das Muster für die Beantragung.

nochmals zur Miete:
Im § 1104 ABGB steht: "Wenn die in Bestand genommene Sache wegen außerordentlicher Zufälle, ... Seuche, …  gar nicht gebraucht oder benutzt werden kann, so ist der Bestandgeber zur Wiederherstellung nicht verpflichtet, doch ist auch kein Miet- oder Pachtzins zu entrichten." Wir gehen davon aus, dass derzeit so ein außerordentlicher Zufall vorliegt.  ABER: Diese Bestimmung ist DISPOSITIV. Das heißt: Wenn diese Rechtsfolge im Vertrag ausgeschlossen wurde muss die Miete bezahlt werden, sonst nicht. Außerdem gehe ich davon aus, das dies nur für Geschäftslokale mit Kundenverkehr gilt, weil alle alle anderen könnten ja weiterarbeiten. Sollte der Vermieter die April Miete nicht freiwillig um die im März unbenützbaren Tage reduzieren, sollte die Miete jedenfalls NUR UNTER VORBEHALT eingezahlt werden.

Nutzen Sie die neue Kurzarbeit für MitarbeiterInnen:
Die benötigte Arbeitsleistung kann je ArbeitnehmerIn bis zu 3 Monate variieren zwischen  0% und  90%.
Vor Inanspruchnahme kann die Verpflichtung zum  Abbau von Alturlauben und Zeitguthaben vereinbart werden. Nach Ende gilt eine Behaltepflicht von einem Monat! Hier der Antrag

Die Entschädigung nach dem Epidemiegesetz (strittig):
Jetzt jedenfalls die Dokumentation vorbereiten: Die im März entgangenen Umsätze, Projekte etc zusammenschreiben mit Vorjahresmärz Zahlen vergleichen und laufend dokumentieren.
Die Entschädigungsansprüche sind binnen sechs Wochen ab dem Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde geltend zu machen. Ansonsten erlischt der Anspruch.  Keine Ansprüche bestehen bei freiwilligen Betriebsschließungen.

Falls es finanziell „zu eng“ wird bitte rechtzeitig Reißleine ziehen und Insolvenzantrag stellen, da ansonsten die persönliche Haftung droht.




16.03.2020

COVID 19 - Miete bei Einstellung des Betriebs aufgrund der Maßnahmen der Regierung ?

Heute erreichten uns viele Fragen im Zusammenhang mit Geschäftsraummietverträgen, zB "Müssen wir die Miete weiter bezahlen?"

Im § 1104 ABGB steht: "Wenn die in Bestand genommene Sache wegen außerordentlicher Zufälle, als Feuer, Krieg oder Seuche, großer Überschwemmungen, Wetterschläge, oder wegen gänzlichen Mißwachses gar nicht gebraucht oder benutzt werden kann, so ist der Bestandgeber zur Wiederherstellung nicht verpflichtet, doch ist auch kein Miet- oder Pachtzins zu entrichten."

Der "außerordentliche Zufall" ist ein elementares Ereignis, das von Menschen nicht beherrschbar ist, weshalb für dessen Folgen im Allgemeinen von niemanden Ersatz erwartet werden kann. Es muss sich um ein massives, nicht abgrenzbares und für den Einzelnen nicht fassbares Ereignis handeln, das aus dem Muster der Regelmäßigkeit herausfällt.

Ich gehe davon aus, dass dies Vorliegt.

ABER: Diese Bestimmung ist DISPOSITIV. Das heißt wenn diese Rechtsfolge im Vertrag ausgeschlossen wurde, oder eine andere Gefahrenverteilung angenommen wurde, dann muss die Mieter bezahlt werden.

Es kommt also darauf an, was im Mietvertrag vereinbart wurde. Wurde nichts dementsprechendes explizit vereinbart, muss keine Miete bezahlt werden, wenn das Mietobjekt infolge COVID19 nicht genutzt werden kann.



10.03.2020

Urheberrecht: Fachhochschule für Journalismus und Medienmanagement

Dr Harald Karl unterrichtet auch dieses Jahr wieder im Sommersemester an der FH für Journalismus angehende Journalisten sowohl im Master wie auch im Bachelor Lehrgang zum Thema Urheberrecht und Journalismus.